Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale bei B2B-Rechnungen im BGB
Gesetzliche Regelungen für überfällige Unternehmerrechnungen nach deutschem Recht: Verzugseintritt nach § 286 BGB, Verzugszinssatz und 40-Euro-Pauschale nach § 288 BGB.
Zahlt ein Geschäftskunde eine fällige Rechnung nicht fristgerecht, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) klare Regelungen zum Schutz des Gläubigers vor. Bei Rechtsgeschäften, an denen ausschließlich Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind (reiner B2B-Bereich), greifen verschärfte Verzugsvorschriften.
Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB sowie die Ansprüche auf Verzugszinsen und die gesetzliche Pauschale nach § 288 BGB.
Wann tritt Verzug bei Unternehmern ein?
Der Verzug eines Schuldners wird grundsätzlich durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ausgelöst (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist eine gesonderte Mahnung jedoch in vielen Fällen gesetzlich entbehrlich:
- Kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender rechtlich bestimmt, ist nach Ablauf grundsätzlich keine Mahnung erforderlich. Ein einseitig auf eine Rechnung gedrucktes Zahlungsziel begründet für sich allein keine solche Vereinbarung. Bei ereignisbezogenen Fristen ist auch § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beachten.
- Die 30-Tage-Regel (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB): Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Bei Geschäften zwischen Unternehmern greift dieser Automatismus unmittelbar, ohne dass auf der Rechnung gesondert darauf hingewiesen werden muss (anders als bei Verbrauchern).
Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen im B2B-Verkehr
Befindet sich ein Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger einen gesetzlichen Zinsanspruch. Die Höhe richtet sich nach § 288 BGB:
- B2B-Zinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB): Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Zum Vergleich: Bei Beteiligung eines Verbrauchers liegt der Verzugszins lediglich bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres berechnet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 247 BGB). Der Verzugszinssatz ändert sich somit halbjährlich entsprechend den Zinsentscheidungen der Europäischen Zentralbank.
Die 40-Euro-Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)
Ein zentrales Instrument zur Entschädigung für den bürokratischen Mehraufwand ist die gesetzliche Schadenspauschale:
- Befindet sich der Schuldner mit einer Entgeltforderung in Verzug und ist der Schuldner kein Verbraucher, hat der Gläubiger Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
- Der Anspruch entsteht mit dem Verzugseintritt ohne gesonderte Mahnung oder Schadensnachweis.
- Entstehen dem Gläubiger höhere Kosten durch die Rechtsverfolgung (z. B. durch Inanspruchnahme externer Dienstleister oder Anwälte), kann dieser Mehrschaden nach § 288 Abs. 4 BGB zusätzlich geltend gemacht werden. Die 40-Euro-Pauschale wird auf einen solchen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Verjährungsfristen nach §§ 195, 199 BGB
Rechnungsforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Entstehen Anspruch und die erforderliche Kenntnis im Jahr 2026, endet die regelmäßige Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2029. Das setzt voraus, dass keine Sonderregel, Hemmung oder ein Neubeginn eingreift; § 199 Abs. 1 erfasst auch grob fahrlässige Unkenntnis.